Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen - AGB
Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und ggf .Verträge über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen der Kunden und Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden.

A. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
All unsere Leistungen erbringen wir zu den in diesem Abschnitt A. enthaltenen Allgemeinen Bedingungen.
1.   Vertragsschluss, Liefer- und Leistungsgegenstand
1.1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend.
1.2. Verträge und Änderungen von Verträgen kommen mit uns nur zustande, wenn wir Aufträge/Bestellungen schriftlich angenommen haben, wenn wir Änderungen schriftlich mit den Kunden vereinbart haben oder wenn wir die von den Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben.
1.3. Unsere Lieferungen und Leistungen sind im Angebot/in der Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Spezifikationen abschließend beschrieben. Die darin enthaltenen Angaben enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Änderungen der vorgenannten Unterlagen bleiben vorbehalten, soweit es sich nicht um grundlegende Änderungen handelt oder sie für den Kunden unzumutbar sind. Muster gelten als Typmuster, die den ungefähren Ausfall des Liefer-/Leistungsgegenstandes veranschaulichen sollen.
1.4. Vorschriften, die im Bestimmungsland der von uns zu erbringenden Lieferung/Leistung gelten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, technische Normen etc.), sind von uns nur insoweit zu beachten, als wir vor Vertragsschluss vom Kunden auf die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften hingewiesen wurden und uns mit deren Geltung schriftlich einverstanden erklärten.
2. Preise
2.1. Unsere Preise verstehen sich rein netto „ab Werk“, und zwar ausschließlich Transport-, Verpackungs- und sonstiger Nebenkosten (insbesondere Versicherungen, Zölle, Steuern etc.), die wir den Kunden gesondert in Rechnung stellen.
2.2. Wir sind berechtigt, den Preis für die Liefergegenstände/Leistungen zu verlangen, der unserem zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung auch unseren anderen Kunden in Rechnung gestellten Preis entspricht, falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung/Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.

 

 

 

 

 

3. Zahlungsbedingungen
3.1. Sämtliche Zahlungen sind an unseren Geschäftssitz Limburgerhof ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
3.2. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Wechsel- und Scheckbeträge werden dem Kunden erst gutgeschrieben, wenn uns deren Gegenwert vorbehaltlos zur Verfügung steht. Entstehende Kosten sind uns zu erstatten.
3.3. Ab Fälligkeit der Vergütung stehen uns Zinsen in Höhe von 5 % p. a., ab Verzug in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. An- und Abnahme
4.1. Der Kunde hat die Lieferungen/Leistungen unverzüglich nach Aufforderung durch uns in dem von uns bezeichneten Werk/Lager an- oder abzunehmen. Werden die Lieferungen/Leistungen aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, nicht oder nur verzögert abgenommen, berührt dieses die vereinbarte Fälligkeit der Vergütung nicht.
4.2. Nimmt ein Kunde unsere Lieferung/Leistung nicht fristgerecht (Ziffer 4.1) an/ab, können wir nach Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag mit diesem Kunden zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder – ohne Nachweis eines Schadens – 10 v.H. der vereinbarten Vergütung. Dem Kunden bleibt insbesondere der Nachweis vor-behalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Fristen und Termine
5.1. Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, falls sie mit dem Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
5.2. Der Lauf von vereinbarten Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung.
5.3. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Arbeitskämpfe, Maschinenausfälle, Engpässe in der Rohstoffversorgung, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob diese Umstände bei uns oder bei unseren Zulieferanten eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen – wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen – vollständig von unserer Liefer-/Leistungspflicht.
5.4. Unabhängig von vorstehender Ziffer 5.3 verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist angemessen, wenn uns Angaben des Kunden, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, fehlen oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, wenn der Lieferungs-/Leistungsgegenstand nachträglich auf Wunsch des Kunden geändert wird oder sonstige, für die Leistungserbringung erforderliche Beistellungen des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig von ihm zur Verfügung gestellt werden.
6. Gefahrtragung, Versand, Transport und Versicherung
6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung für von uns erbrachte Lieferungen/Leistungen geht mit der An- bzw. Abnahme durch den Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes/Lagers, auf den Kunden über. Dieses gilt auch für Teillieferungen/-leistungen und auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Transport, Überführung etc.) übernommen haben.
6.2. Verzögert sich die An-/Abnahme bzw. das Verlassen unseres Werkes/Lagers aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr spätestens nach Aussonderung und Mit-teilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6.3. Der Transport und Versand von Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Kunde ist selbst gehalten, etwaige Risiken, die sich aus dem Transport und dem Versand der Lieferungen/Leistungen ergeben, zu versichern.
7. Mängel
7.1. Bei Mängeln Sachen gilt Folgendes:
7.1.1. Mängel hat der Kunde uns gegenüber binnen acht Kalendertagen nach Erhalt der Ware zu rügen, verborgene Mängel acht Kalendertage nach ihrer Entdeckung. Transportschäden müssen direkt mit Bilder Dokumentiert und gerügt werden
7.1.2. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache.
7.1.3. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder dem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten/Aufwand möglich, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.1.4. Ansprüche des Kunden gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als D -67117 Limburgerhof verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung/ Leistung.
7.1.5. Sollte es erforderlich sein, Arbeiten anderen Orts vorzunehmen, hat der Kunde uns rechtzeitig – vor Beginn der Arbeiten – zu benachrichtigen, uns Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel zu geben und unsere Hinweise zur Begrenzung der Kosten zu beachten.
7.1.6. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit,  keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 7.1.4 entsprechend.
7.1.7. Bei Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
7.1.8. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in Ziffer 8.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.
7.2. Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach nachstehender Ziffer 8.
7.3. Gebrauchte Gegenstände liefern wir – vorbehaltlich nachstehender Ziffer 8.1 – unter Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel.
7.4. Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.
8. Schadensersatz und Haftung
8.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend „Schadensersatzansprüche“) des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, Gesundheits- und Körperschäden des Kunden infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer
Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.
8.2. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vor-hersehbaren Schaden begrenzt, so weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nicht für Gesundheits- und Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird.
8.3. Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
8.4. Ziffer 7.4 gilt entsprechend.
9. Schutzrechte
9.1. An allen unseren, den Kunden zugänglich gemachten Plänen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen die vorgenannten Unterlagen nicht anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
10. Übertragung, Aufrechnung und Einbehalt
10.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Ansprüche und Rechte ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.
10.2. Der Kunde kann uns gegenüber nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen (bewiesenen) Ansprüchen aufrechnen oder wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrecht geltend machen.
10.3. Der vorstehende Ausschluss des Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrechts gilt dann nicht, wenn wir für unsere nicht vertragsgerechten Leistungen bereits denjenigen Teil der Vergütung von dem Kunden erhalten haben, der dem Wert des vertragsgerechten Teils unserer Leistung entspricht oder solange wir im Verhältnis zu unseren Vorlieferanten einen Teil der Vergütung, der dem Wert unserer nicht vertragsgerechten Leistungen entspricht, zurückhalten.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns / oder uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus den jeweiligen Verträgen und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Kunden zustehenden Ansprüche vor, die ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren.(Auch Email und Fax)
11.2. Der Kunde ist zum Weiterverkauf,  Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließen-den Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch den Kunden ist nicht gestattet. Von etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
11.3. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde aus-schließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
11.4. Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Liefer-/Leistungsgegenstände tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Kreditinstitute zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Die vorstehende Abtretung beinhaltet keine Stundung unserer Zahlungsansprüche gegen unseren Kunden.
11.5. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Ansprüche nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, mangels Masse abgewiesen wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer dieser Fälle gegeben, hat uns der Kunde die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben, alle zum Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
11.6. Unser Kunde hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, getrennt zu lagern und als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen.
11.7. Auf Verlangen des Kunden werden wir das uns an der Vorbehaltsware zustehende Eigentum und die an uns abgetretenen Ansprüche an den Kunden insoweit zurückübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 20 v.H. übersteigt.
12. Datenschutz
12.1. Wir dürfen die unsere Kunden betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung EDV-mäßig speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke verarbeiten und einsetzen.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Teilunwirksamkeit
13.1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Ludwigshafen / Rhein .
13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist das für unseren Sitz zuständige Amts-/Landgericht. Wir bleiben jedoch – nach unserer Wahl – berechtigt, den Kunden auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
13.4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und/oder Leistungen unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt.
Stand: 01/2012
Copyright © 2012 Industriebedarf-Rectanus Gmbh&Co.KG
Alle Rechte vorbehalten